Semesterapparate: Hinweise zum UrheberrechtSemesterapparate: Information about copyright law

Semesterapparate und Urheberrecht

An dieser Stelle wird keine Rechtsberatung zum Urheberrechtsgesetz gegeben. Die Universitätsbibliothek möchte hier jedoch auf wichtige rechtliche Rahmenbedingungen hinweisen, die Sie als Dozent/Dozentin kennen sollten, wenn Sie einen Semesterapparat anbieten.
Allgemeine Informationen finden Sie auf unseren Seiten zum Urheberrecht und auch auf den Remus-Webseiten .

§ 52a: Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung

Unter den § 52a "Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung" des geltenden deutschen Urheberrechtes fällt auch die Bereitstellung von Texten in einem Online-Semesterapparat. Dort werden in Absatz 1 genannt:

  • "kleine Teile eines Werkes" , z. B. einige Seiten aus einem Buch. Die Universitätsbibliothek darf daher nicht große Teile eines Buches digitalisieren , sofern nicht andere Vereinbarungen mit dem Rechteinhaber existieren oder das Werk nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist.
  • "einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften" , z. B. einen Aufsatz aus einer Fachzeitschrift.
  • der Bestimmungszweck "zur Veranschaulichung im Unterricht an ... Hochschulen .. ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern" . Online-Semesterapparate sind in DuEPublico daher grundsätzlich durch ein Passwort geschützt, so dass nur die Studierenden Ihrer Lehrveranstaltung Zugang zu den Texten haben.
  • "Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen." Diese Vergütung zahlt die Universitätsbibliothek , für Sie als Dozent/Dozentin ist die Zugänglichmachung solcher Texte im Semesterapparat kostenfrei.

Die Bibliotheksverbände, die Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger und der Börsenverein des deutschen Buchhandels haben in einer Gemeinsamen Charta zum Verständnis von § 52a die praktische Auslegung dieser Regelung weiter präzisiert.