Semesterapparate und Urheberrecht
An dieser Stelle wird keine Rechtsberatung zum Urheberrechtsgesetz gegeben. Die Universitätsbibliothek
möchte hier jedoch auf wichtige rechtliche Rahmenbedingungen hinweisen, die Sie als Dozent/Dozentin kennen sollten,
wenn Sie einen Semesterapparat anbieten.
Allgemeine Informationen finden Sie auf unseren
Seiten zum Urheberrecht
und auch
auf den
Remus-Webseiten
.
§ 52a: Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
Unter den
§ 52a
"Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung"
des geltenden deutschen Urheberrechtes
fällt auch die Bereitstellung von Texten in einem Online-Semesterapparat. Dort werden in Absatz 1 genannt:
-
"kleine Teile eines Werkes"
, z. B. einige Seiten aus einem Buch. Die Universitätsbibliothek
darf daher nicht große Teile eines Buches digitalisieren
, sofern nicht andere Vereinbarungen
mit dem Rechteinhaber existieren oder das Werk nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist.
-
"einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften"
, z. B. einen Aufsatz aus einer Fachzeitschrift.
-
der Bestimmungszweck
"zur Veranschaulichung im Unterricht an ... Hochschulen ..
ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern"
.
Online-Semesterapparate sind in DuEPublico daher grundsätzlich durch ein Passwort geschützt, so dass nur die
Studierenden Ihrer Lehrveranstaltung Zugang zu den Texten haben.
-
"Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen." Diese
Vergütung zahlt die Universitätsbibliothek
, für Sie als Dozent/Dozentin ist die Zugänglichmachung
solcher Texte im Semesterapparat kostenfrei.
Die Bibliotheksverbände, die Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger und der Börsenverein
des deutschen Buchhandels haben in einer
Gemeinsamen Charta zum Verständnis von § 52a
die praktische Auslegung dieser Regelung weiter präzisiert.