In DuEPublico eingestellte Dokumente dürfen nicht gegen das geltende deutsche Urheberrecht verstoßen. Das bedeutet, dass Sie als Autor entweder selber alle Rechte der Veröffentlichung, Nutzung, Verbreitung, Vervielfältigung und der öffentlichen Wiedergabe haben oder aber, dass die Nutzungsrechte beim Urheber eingeholt werden müssen.
Wichtige Links und Informationen zum Urheberrecht
- Semesterapparate und Urheberrecht
- Arbeitsgruppe Urheberrecht der Universitätsallianz Metropole Ruhr (UAMR)
- Merkblatt Urheberrecht der Universität Duisburg-Essen
- Rechtsfragen bei E-Learning : ein Praxis-Leitfaden
- i Rights info Urheberrecht in der digitalen Welt
- IUWIS (Infrastruktur Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft)
Weitere hilfreiche Informationen:
- Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
-
Materialien zum Internet- und Urheberrecht
des Instituts für Informations-, Telekommunikations und Medienrecht
(ITM)
[Unter "Lehre" den Link "Materialien" anwählen!] - Ratgeber Multimediarecht für die Hochschulpraxis , hrsg. vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes NRW
- Online-Veröffentlichungen von Publikationen: UrhG § 38 Beiträge zu Sammlungen
- SHERPA/RoMEO Liste , Informationen zur Vetragspolitik einzelner Verlage
- KB-Law . Eine Wissensbank zum Urheberrecht.
- Informationen zu Open Access
Sie möchten einen neuen, eigenen Text in DuEPublico einstellen
Sind Sie selber Urheber eines Dokumentes, das in DuEPublico eingestellt werden soll (so bei neuen Aufsätzen, Rezensionen, mit gew. Einschränkungen auch bei Dissertationen, bei Vorlesungsskripten u.a.), soll Ihr Recht als Urheber ebenfalls gewahrt werden. Da DuEPublico kein Verlag ist, verbleiben die Rechte bei Ihnen. Falls Sie diese später zur weiteren, kommerziellen Verwertung an einen Verlag abtreten, müssen Sie im Verlagsvertrag den Verbleib der DuEPublico-Version klären. Für die Einstellung in DuEPublico empfehlen wir Ihnen, einen Copyright-Vermerk anzubringen, der Sie als Urheber kennzeichnet.
Wünschenswert wäre es, dass Sie als Urheber bei der Publikation Ihres Werkes in einem Verlag diesem kein ausschließliches Nutzungsrecht einräumen, sondern ein (digitales) Zweitverwertungsrecht einbehalten, um die digitale Fassung in DuEPublico ablegen zu können.
Auch bereits veröffentlichte Werke können in DuEPublico eingestellt werden.
Für Beiträge in Sammlungen, wie z.B. Zeitschriften gilt:
Schließt Ihr Verlagsvertrag es nicht ausdrücklich aus, haben Sie das Recht, Ihre in Zeitschriften veröffentlichten
Aufsätze,
ein Jahr nach der Veröffentlichung
selbst frei zugänglich ins Internet zu stellen
oder sie auf einem frei zugänglichen Dokumentenserver, wie DuEPublico zu veröffentlichen.
Für Aufsätze in Büchern gilt:
Bei Nutzung bereits veröffentlichter Werke bedeutet der Urheberrechtsschutz, dass
meistens ein Verlag, seltener der Urheber selber, einer erneuten Veröffentlichung im
Internet zustimmen und diese neue Nutzung häufig über eine Verwertungsgesellschaft
(z.B. VG Wort) vergütet werden muss.
Viele Verlage erlauben
durch Verlagskonventionen (Publisher's Policies)
generell
die Verbreitung von Autorenkopien auf institutionellen Servern
,
auch wenn Publikationsrechte an sie übertragen wurden.
Auf der
SHERPA/RoMEO Liste
können Sie
sich über die Verlagspolitik der einzelnen Verlage informieren.
Dabei gilt, dass die reine Digitalisierung eines bereits veröffentlichten Werkes
(sei es als Text, Bild oder Ton)
nicht
ein neues, frei nutzbares Werk schafft,
selbst wenn das ursprüngliche Werk bereits vor der "Erfindung" des WWW veröffentlicht
wurde, und selbst wenn die Digitalisierung vom Schöpfer des Werkes selber vorgenommen
wird.
Für Beiträge in Zeitungen gilt:
Sie dürfen Ihren Aufsatz sofort nach Erscheinen frei zugänglich ins Internet stellen.
Werden nur Teile eines Werkes (eines Buches, eines Films, eines Aufsatzes etc.)
verwendet, gilt prinzipiell auch, dass das Nutzungsrecht eingeholt werden muss.
Allerdings sieht das Urheberrecht Ausnahmen für die wissenschaftliche Arbeit vor:
Zitate
sind unter Angabe der Quelle gestattet. Wie umfangreich diese Zitate
sein dürfen, ist allerdings nicht genau geregelt.
Für Multimedia-Produkte gilt:
Der Urheber multimedialer Produkte genießt grundsätzlich den gleichen Urheberschutz wie
der Urheber reiner Textdokumente. Bei der Integration fremder Materialien (Fotos, Texte,
ClipArts, Grafiken, Tabellen, Musik, Videos, Animationen usw. sind stets die an den
Materialien bestehenden Urheberrechte oder sonstige Rechte zu beachten.
Siehe hierzu das Fallbeispiel
Online-Bibliothek
.
Semesterapparate und Urheberrecht
An dieser Stelle wird keine Rechtsberatung zum Urheberrechtsgesetz gegeben. Die Universitätsbibliothek
möchte hier jedoch auf wichtige rechtliche Rahmenbedingungen hinweisen, die Sie als Dozent/Dozentin kennen sollten,
wenn Sie einen Semesterapparat anbieten.
Weitere Informationen finden Sie auch auf den
Remus-Webseiten
.
§ 52a: Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
Unter den § 52a "Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung" des geltenden deutschen Urheberrechtes fällt auch die Bereitstellung von Texten in einem Online-Semesterapparat. Dort werden in Absatz 1 genannt:
- "kleine Teile eines Werkes" , das bedeutet nicht mehr als maximal 20% des Gesamtumfangs . Die Universitätsbibliothek darf daher nicht große Teile eines Buches digitalisieren , sofern nicht andere Vereinbarungen mit dem Rechteinhaber existieren oder das Werk nicht mehr urheberrechtlich geschützt ist.
- "einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften" , z. B. einen Aufsatz aus einer Fachzeitschrift.
- der Bestimmungszweck "zur Veranschaulichung im Unterricht an ... Hochschulen .. ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern" . Online-Semesterapparate sind in DuEPublico daher grundsätzlich durch ein Passwort geschützt, so dass nur die Studierenden Ihrer Lehrveranstaltung Zugang zu den Texten haben.
- "Für die öffentliche Zugänglichmachung nach Absatz 1 ist eine angemessene Vergütung zu zahlen." Diese Vergütung ist bereits durch Pauschalzahlungen abgedeckt , für Sie als Dozent/Dozentin ist die Zugänglichmachung solcher Texte im Semesterapparat kostenfrei.
Die Bibliotheksverbände, die Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher Verleger und der Börsenverein des deutschen Buchhandels haben in einer Gemeinsamen Charta zum Verständnis von § 52a die praktische Auslegung dieser Regelung weiter präzisiert.
Empfehlungen
Folgende Maßnahmen empfehlen wir Ihnen, um möglichst keine Urheberrechtsverletzung zu begehen:
Wenn Sie ein Dokument einstellen wollen, das Sie als Autor schon in einem Verlag veröffentlicht haben:
- Ist es ein Buch , so vergewissern Sie sich bei Ihrem Verlag, dass Sie das Recht zu einer Online-Veröffentlichung besitzen.
- Bei Veröffentlichungen in einer Zeitschrift oder einem Sammelwerk erhalten Sie das Recht im allgemeinen automatisch 1 Jahr nach der Druckveröffentlichung, falls Ihr Vertrag keine andere Regelung enthält.
Wenn Sie ein Dokument eines anderen Autors einstellen wollen:
-
Verschaffen Sie sich einen Überblick über die rechtliche Problematik mit Hilfe des
Ratgebers Multimediarecht für die Hochschulpraxis
, der vom Ministerium für Schule, Wissenschaft und
Forschung des Landes NRW herausgegeben wurde.
Weitere, ständig aktualisierte Informationen mit Fallbeispielen erhalten Sie über remus (Rechtsfragen von Multimedia und Internet in Schule und Hochschule) auf dem Deutschen Bildungsserver. - Schützen Sie Ihr Dokument mit einem Passwort , damit der Zugriff nur einem eng umgrenzten, klar definierten Nutzerkreis ermöglicht wird;
- Geben Sie das Passwort nur kontrolliert weiter, um die Nutzung auf den Hochschulbereich zu begrenzen und um die alleinige Verwendung für wissenschaftliche Zwecke sicherzustellen;
- Stellen Sie Ihr Dokument nur für einen bestimmten Zeitraum , bspw. für die Dauer eines Semesters, zur Verfügung.
- Werden Auszüge aus verschiedenen anderen Werken verwendet, geben Sie die Quellen nicht auf der Index- oder Inhaltsseite an (die noch ohne Passwort sichtbar ist), sondern erst auf einer Seite, die nach Eingabe des Passwortes angezeigt wird.
